§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Katzenschutzbund e.V. Wuppertal“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Eintragung des Vereins erfolgte beim Amtsgerichts Wuppertal, Aktenzeichen 54 VR 3475

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt
„steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Arbeit im Bereich des Tierschutzes, sowie die Unterstützung
anderer Tierschutzvereine, wobei die Hauptaufgaben darin besteht, die unkontrollierte Vermehrung der
freilebenden, herrenlosen Katzen einzudämmen, indem wir diese Tiere einfangen, kastriert, tätowiert und
registriert wieder in die Freiheit entlassen. Weiterer wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist die Aufnahme
von Fundkatzen und von behördlich sicher gestellten Katzen, deren tierärztliche Versorgung
sicherzustellen und diese an geeignete Personen zu vermitteln oder die Tiere den früheren Eigentümern
wieder zuzuführen.
Der Verein betreibt eine Auffangstation und arbeitet zusätzlich mit Pflegestellen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es werden nachgewiesene
Aufwendungen der Pflegestellen erstattet. (Aufwendung für Futter-und Streukosten, Tiertransporte.)
Mitglieder des Vereins, die mit ihren Privatfahrzeugen Vereinsaufgaben übernehmen erhalten eine
Fahrkostenpauschale pro km lt. Kilometernachweis. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den
Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

3. Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Beitrittserklärung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen
ist der Austritt auch durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss
des Vorstand über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auch dieser Beschluss ist dem Mitglied mit
entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens € 36,–, wobei die Zahlung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich zu entrichten ist.

2. Der Vorstand muss in Einzelfällen die Kürzung eines Mitgliedsbeitrages akzeptieren oder auch für die
Dauer von 3 Monaten den Beitrag stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des
Stimmrechts durch Dritte ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.

a.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b.) Entlastung des Vorstandes
c.) Wahl und Abwahl des Vorstandes
d.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
e.) Wahl der Kassenprüfer

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird regelmäßig im September des darauffolgenden
Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter lässt dann zu Beginn der
Versammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen. Zur Aufnahme dieses Antrages in die
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen
den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben
werden. Ansonsten sind sie unzulässig.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertreten der
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Über die Art der Abstimmung entscheidet die gesamte Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit, wobei nur Ja- und
Nein Stimmen gezählt werden dürfen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.

5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und
einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Der/die erste Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

   a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung.
b.) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c.) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte.
d.) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl des
an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene
Vorstand für die restliche Amtsdauer
Ausgeschiedenen den, sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden, kommissarischen Nachfolger. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglied.

§ 13 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung
kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

3. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 14 Der Kassenprüfer

Ein Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende
Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen,
Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung
abgeschlossen sein.

§ 15 Auflösung des Vereins.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Kinderkrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Der Katzenschutzbund e.V. ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Zuwendungen sind steuerabzugsfähig.
Bankverbindung: Katzenschutzbund e.V.

Sparda Bank West eG Kt.: 10 50 80 762 Blz: 330 605 92
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Wuppertal den 28.09.2018