Der Stadtbote
Nr. 19/2019 Erscheinungsdatum 05.06.2019

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in der Stadt Wuppertal

Vom 28.05.2019

Auf Grund von § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 1 Viertes ÄndG vom 17.12.2018 (BGBl. I S.2586) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 212 ) und §§ 27, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden-Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Anpassung des PolizeiG und OrdnungsbehördenG vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) wird von der Stadt Wuppertal als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 20.05.2019 folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine
zu hohe Zahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt
Wuppertal zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet, das damit als Schutzgebiet ausgewiesen ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),

2. gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,

3. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,

4. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,

5. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrolliert frei
en Auslauf hat,

6. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist.

§ 3 Kennzeichnung und Registrierung

(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft, entweder durch einen Mikrochip oder durch Tätowierung kennzeichnen zu lassen.

(2) Ferner ist die Katze in ein öffentliches oder privat geführtes Register, das der Behörde zugänglich ist, unter Beachtung der geltenden Regelungen zum Datenschutz , einzutragen. Folgende Angaben werden dafür benötigt:

a. Daten des Mikrochips, alternativ die Tätowiernummer,

b. Name und Anschrift der Haltungsperson,

c. Vorhandene Fortpflanzungsfähigkeit der Katze,

d. Identifikationsmerkmale der Katze, z. B. Fellfarbe oder -zeichnung.

Die Haltungsperson ist verpflichtet, die vorgenannten Angaben aufnehmen zu lassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine Meldung zur Änderung bzw. Löschung der Daten, sobald die Voraussetzungen der Registrierung sich geändert haben bzw. weggefallen sind. Ferner hat die Haltungsperson für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch ein privat geführtes
Register an die Stadt Wuppertal oder Beauftragte die im Sinne dieser Verordnung notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen.

(3) Die Daten des Registers dienen der Aufgabenerfüllung der Ordnungsbehörde.

§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen

Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Schutzgebietes im Sinne des § 1 Absatz 2 gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze fortpflanzungsunfähig zu machen.

§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen

(1) Freigängerkatzen, derer die Ordnungsbehörde oder von ihr Beauftragte innerhalb des Schutzgebiets habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen
werden.

(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht unfruchtbar gemacht, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, die Katze unfruchtbar machen zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde, vorzulegen.

(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die Ordnungsbehörde Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann die Ordnungsbehörde darüber hinaus Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.

(4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 zu dulden.

§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1) Die Ordnungsbehörde oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen

a. kennzeichnen, registrieren und

b. unfruchtbar machen lassen

Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden.
Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat
-oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Ordnungsbehörde oder den von
ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.

§ 7 Kosten

Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.

§ 8 Übergangsregelung

(1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der Haltungsperson in das Gebiet der Stadt Wuppertal.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 eine Katze nicht kennzeichnen, registrieren oder kastrieren lässt.

2. entgegen § 3 Abs. 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt vier Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Ich bestätige, dass

– die Verordnung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, (2) Ist für § 8 –

– alle vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtenden Vorschriften eingehalten worden sind und

– der Wortlaut der beiliegenden Ausfertigung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt.
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Die vorstehende Verordnung
, die der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 20.05.2019
beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht

Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gem. § 7 Abs.6 der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wuppertal vorher gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wuppertal, den
28.05.2019
Stadt Wuppertal
als örtliche Ordnungsbehörde
gez.
Andreas Mucke
Oberbürgermeister